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Den Antrag auf Förderung eines Vorhabens bei der Aktion Mensch können nur freie gemeinnützige Organisationen stellen. Das sind beispielsweise Organisationen der Behindertenhilfe und -selbsthilfe, der Hilfe für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, Vereine der Kinder- und Jugendhilfe. Nicht antragsberechtigt sind dagegen Einzelpersonen, öffentliche Institutionen oder kommerzielle Anbieter.
Die Aktion Mensch möchte, dass von ihrer Förderung möglichst viele Menschen profitieren. Die Förderung soll eine möglichst breite Wirkung entfalten, d.h. multiplikatorisch wirken und nicht nur einzelnen zu Gute kommen. Über die Förderung schließt die Aktion Mensch einen privatrechtlichen Vertrag. Vertragspartner kann nur eine Organisation sein, die ihre Mittel für Aufgaben verwendet, die der Gemeinschaft zu Gute kommen. Diese Grundsätze sind in der Satzung und in den Richtlinien der Aktion Mensch verankert.
Nein, Anträge können auch von freien gemeinnützigen Organisationen gestellt werden, die nicht Mitglied in einem der Bundesverbände oder Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind. Auf die Entscheidung zur Förderung oder Ablehnung eines Vorhabens hat eine solche Mitgliedschaft keinen Einfluss.
Die Mitgliedsorganisationen von im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Bundesverbänden oder Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege wenden sich an die Ansprechpartner ihrer Dachverbände, die sie bei der Antragstellung beraten und den Antrag an die Aktion Mensch weiterleiten.
Für die Antragstellung sind verschiedene Schritte nötig. Grundlage sind die Richtlinien und Merkblätter des jeweiligen Förderspektrums. Zu jedem Antrag gehört grundsätzlich ein inhaltlich überzeugendes Konzept sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind je nach Vorhaben weitere Unterlagen, Stellungnahmen und Bescheinigungen nötig.
Das kann je nach Förderprogramm ganz verschieden sein. Die Bestimmungen in den Richtlinien und Merkblättern regeln, welche Aufwendungen gefördert werden können. Für den Aufbau ambulanter Dienste werden ausschließlich Personalkosten gefördert, bei der Projektförderung können neben Personalkosten auch projektbezogene Sachkosten gefördert werden. Und bei Investitionsvorhaben können beispielsweise der Erwerb von Grundstücken oder Immobilien oder Baumaßnhamen gefördert werden. Grundsätzlich gilt, dass nur Aufwendungen gefördert werden können, die unmittelbar im Rahmen der Durchführung eines Vorhabens entstehen.
Personalkostenzuschüsse für Starthilfen können gewährt werden für
Anfallende Sachkosten können nur dann bezuschusst werden, wenn der Aufwand unmittelbar durch das durchzuführende Vorhaben ausgelöst wird.
Das Einbringen von Eigenmitteln gehört zu den obligatorischen Voraussetzungen einer Förderung durch die Aktion Mensch. Die Eigenmittelquote wird prozentual ermittelt und kann für die einzelnen Förderprogramme in den Merkblättern und Richtlinien nachgelesen werden. Neben baren Eigenmitteln erkennt die Aktion Mensch auch Spenden oder Mittel anderer privater Organisationen als Eigenmittel an.
Für die Bewilligung eines Antrags muss die Gemeinnützigkeit des Antragstellers durch den Bescheid vom Finanzamt über die Freistellung von der Körperschaftssteuer nachgewiesen werden. Weiterhin benötigt die Aktion Mensch Kopien der Satzung und eines aktuellen Vereinsregisterauszugs. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, Stellungnahmen von Fachbehörden, Bescheinigungen über Drittmittel oder ähnliches dem Antrag beizufügen. Diese Anforderungen sind in den Richtlinien sowie den Merkblättern des jeweiligen Förderprogramms ausgeführt und können dort nachgelesen werden.
Die Aktion Mensch hat bestimmte Förderhöchstbeträge als auch prozentuale Förderquoten festgelegt. Diese sind je nach Förderspektrum unterschiedlich gestaltet und in den Richtlinien und Merkblättern nachzulesen. Auf Basis der förderfähigen Kosten wird ein prozentualer Zuschuss (z.B. 70%) zu den kalkulierten Kosten gewährt. Nach Durchführung des Vorhabens legt die geförderte Organisation eine Abrechnung vor. Die tatsächlich nachgewiesenen und anerkennungsfähigen Kosten werden mit dem bewilligten Prozentsatz abgerechnet.
Beispiel:
Kalkulierte Kosten: 100.000 €, gewährter Zuschuss 70% = 70.000 €
Nachgewiesene Kosten: 90.000 €, gewährter Zuschuss 70% = 63.000 € Auszahlungsbetrag.
Um die Liquidität von Antragstellern zu unterstützen, gewährt die Aktion Mensch Abschlagszahlungen. Deshalb kann es bei gravierenden Minderkosten zu Rückforderungen kommen. Eine Nachfinanzierung von Mehrkosten ist ausgeschlossen.
Die Bearbeitungsdauer jedes Antrags hängt von der Anzahl der eingehenden Anträge sowie der Antragsqualität ab und kann daher nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.
Die Geschäftsstelle der Aktion Mensch leitet diejenigen Anträge an das Kuratorium weiter, die inhaltlich überzeugen sowie den Förderbestimmungen entsprechen. Dieses Gremium trifft monatlich zusammen und entscheidet über die Förderfähigkeit der Anträge.
Voraussetzung für die Auszahlung der Fördersumme ist die Bewilligung des Antrags durch das Kuratorium der Aktion Mensch. Mit der Bewilligung erhalten Sie Informationen über die Auszahlungsmodalitäten der einzelnen Förderbereiche zugeschickt.
Nach Ablauf des Vorhabens müssen die entstandenen Kosten durch einen Sachbericht sowie einen rechnerischen Bericht und durch Belege nachgewiesen werden. Damit sind Honorarverträge und Abrechnungen, Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweise für Anschaffungen oder Dienstleistungen gemeint, mit denen die entstandenen Kosten nachgewiesen werden.
Es ist ausdrücklicher Wunsch der Aktion Mensch, dass die Zuschussempfänger im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die Aktion Mensch hinweisen. Unabhängig davon behält sich die Aktion Mensch jederzeit vor, selbst über geförderte Projekte öffentlich zu berichten.